Stand: 03.02.22 – alle Konzepte für die Sporthalle, Thansau und Lauterbach sind hier nachzulesen !
Infektionsschutzkonzept Nutzung Trainingsbetrieb Turner-Hölzl-Halle
Organisatorisches:
Das Training findet entweder in Halle 1 oder in Halle 2 & 3 gemeinsam statt, damit zumindest immer die Tür geöffnet werden kann und ein Luftaustausch gewährleistet wird. Die Halle 2 ist aufgrund der fehlenden Lüftungsmöglichkeit (wetterabhängig) nicht alleine nutzbar. Ein ausreichendes Lüftungskonzept für die Halle ist vorhanden. Die sanitären Einrichtungen werden einmal täglich gereinigt. Für die Nutzung der Umkleiden und der Nassbereiche in der Turner-Hölzl-Halle gibt es ein eigenes Konzept.
Dieses Konzept ist an den Eingangstüren angebracht. Bei Nichteinhaltung wird von der Gemeinde Rohrdorf konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
Ausschluss:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- und Geschmacksinnes)
werden vom Trainings- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen und der Zutritt zur Sportstätte verwehrt.
Zugang zu den jeweiligen Hallen:
Der Ein- und Ausgang für die Nutzer der Halle 1 erfolgt über die Seitentüre. Der Ein- und Ausgang für die Nutzer der Halle 2/3 erfolgt über das Foyer und den Kabinentrakt der Halle. Die Nutzung der Umkleiden sowie der Duschen wird in einem separaten Konzept geregelt. Grundsätzlich ist auf einen Mindestabstand von 1,5 m in allen Räumlichkeiten zu achten. Auf dem Weg in die Halle sowie auf die Toilette bzw. in die Umkleide ist ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (siehe Punkt „Maske“) zu tragen.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln:
Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die nach den geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind.
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmaltücher bereitgestellt. Auf eine regelmäßige Händehygiene wird hingewiesen. Die Toilettennutzung erfolgt über die separaten Toiletten im Kabinentrakt. Das Händedesinfektionsmittel über die Wandspender am Seiteneingang und im Kabinentrakt an der Tür zur Halle ist bei Ein- und Austritt der Halle zu benutzen.
Die Halle darf nur mit Sportschuhe betreten werden. Ausnahmen werden nur in Absprache mit der Gemeinde Rohrdorf getroffen, dann muss auch die Reinigung des Bodens durch die jeweiligen Nutzer am Ende der Trainingsstunde (bevor der Wechsel und die Lüftungspause stattfinden) selbst durchgeführt werden.
Maske:
In geschlossenen Räumlichkeiten (Geräteraum, Umkleiden, Toiletten etc.) ist grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung und beim Duschen. Der Maskenstandard für Personen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske. Zwischen dem 6. und 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Die Maske darf nur zur Sportausübung abgenommen werden.
Geimpft
Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Das heißt, sie sind mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft, verfügen über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument und bei ihnen sind seit der abschließenden Impfung min. 14 Tage vergangen.
Genesen
Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegt. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.
Geboostert
Geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist, gelten als „Geboostert“.
Folgende Kombinationen sind zu beachten:
- geimpft – geimpft – geimpft
- genesen – geimpft – geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate è Erstimpfung è plus drei Monate è Zweitimpfung)
- geimpft – geimpft – genesen (vollständige Immunisierung è genesen)
- geimpft mit Johnson & Johnson (geimpft plus vier Wochen è Zweitimpfung mit mRNA è plus drei Monate è Auffrischung mit mRNA)
2G plus Regel:
Vor Betreten der Sportanlage wird durch den jeweiligen Trainer sichergestellt, dass nur Personen die Sportanlage betreten, die die aktuellen Anforderungen erfüllen. Der Trainer ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesen-, Test- und Altersnachweise oder Schülerausweise verpflichtet.
In der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die 2G plus Regel.
2G plus bedeutet: geimpft oder genesen (Erläuterung siehe entsprechende Punkte) oder unter 14 Jahre plus einen durchgeführten Test mit negativem Ergebnis (PCR-Test, PoC-Antigentest (Schnelltest) oder Selbsttest unter Aufsicht des Trainers vor Ort).
Ausnahme: Minderjährige Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten zugelassen und müssen deshalb 2G nicht erfüllen.
Der Test entfällt für:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- alle Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- noch nicht eingeschulte Kinder
- geimpfte Personen, die als geboostert gelten (siehe Punkt „Geboostert“)
Anbieter, Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) oder PoC-Antigentest (Schnelltest) (gültig für 24 Stunden) ausnahmsweise zulassen.
Dokumentation bei durchgeführten Selbsttests:
Sofern Tests vor Ort unter Aufsicht des Trainers (Selbsttests) durchgeführt werden, ist die Durchführung mit Ergebnis zu dokumentieren und zwei Wochen aufzubewahren.
Regelung für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftige und ehrenamtlich Tätige/Trainer:
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) verfügen. Ein Schnelltest oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Ehrenamtlich Tätige/Trainer von Erwachsenmannschaften bzw. -gruppen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) verfügen. Ein Schnelltest oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Ehrenamtlich Tätige/Trainer von Jugendmannschaften bzw. –gruppen (bis U17), die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden oder PoC-Antigentest (Schnelltest) mit Testzertifikat (gültig für 24 Stunden) verfügen. Ein „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Aufbewahrung der Testnachweise von Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige/Trainer:
Testnachweise von Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Beschäftigte werden in Absprache mit der Gemeinde Rohrdorf aufbewahrt. Testnachweise der ehrenamtlich Tätigen/Trainer sind durch den jeweiligen Abteilungsleiter aufzubewahren.
Der Aufbewahrungszeitraum beträgt in beiden Fällen zwei Wochen.
Regionaler Hotspot-Lockdown – dieser Punkt findet aktuell keine Anwendung:
Überschreitet im Landkreis Rosenheim die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 1.000, ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten untersagt.
Ausgenommen sind hiervon der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Leistungssportlern der Landeskader.
Kontaktdatenerfassung:
Eine Kontaktdatenerfassung wird aus infektionsschutzrechtlichen Gründen weiterhin empfohlen. Die Kontaktdatenerfassung soll die Angaben „Vorname, Name und sichere Erreichbarkeit“ (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, oder Anschrift) enthalten und bei der ersten Trainings- bzw. Kurseinheit notiert werden. Bei weiteren Einheiten wird lediglich durch den Trainer eine Anwesenheitsliste mit Datum ausgefüllt. Die Daten sind nach vier Wochen datenschutzkonform zu vernichten.
Die Übermittlung der Informationen erfolgt nur im Fall der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden. Die Dokumentation der Kontaktdaten wird so aufbewahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Bei Ausscheiden einer Person werden ihre Daten nach vier Wochen ordnungsgemäß vernichtet.
Lüften:
Die Türen müssen während der Pausen (15 Minuten) zwischen den verschiedenen Trainingsgruppen offen sein, können aber auch ständig geöffnet sein. Die Fenster werden ebenfalls beim Wechsel der Trainingsgruppen geöffnet, sofern das Wetter dies zulässt (der Regensensor verhindert das Öffnen bei schlechtem Wetter). Ein Durchlüften alle 20 Minuten für ca. 3 – 5 Minuten wird empfohlen, in der Halle befindet sich aber eine raumlufttechnische Anlage, die den regelmäßigen Frischluftaustausch ebenfalls gewährleistet.
Reinigung:
Jeder Übungsleiter/Trainer ist dafür verantwortlich, dass vor und nach dem Training alle Gerätschaften & Türgriffe, die benutzt werden, desinfiziert bzw. geputzt werden. Sollten Teilnehmer auf die Toilette gehen, müssen diese im Anschluss alles selbst desinfizieren, was berührt wurde. Bei Kindern hat dies durch den Übungsleiter zu erfolgen.
Die Nutzung der Geräte ist grundsätzlich gestattet. Matten, Langbänke und Sprossenwände sollen nach dem Abschluss der Nutzung mit einem Seifen-Wasser-Gemisch gesäubert werden. Bitte die Matten anschließend noch vor dem Aufräumen trocknen lassen. Vor der Benutzung von Bällen und Kästen mit Lederüberzug sollen sich die Teilnehmer die Hände desinfizieren oder gründlich mit Seife waschen. Im Anschluss soll mit einem trockenen Tuch das Gerät bzw. der Ball gesäubert werden – Bitte KEIN Wasser oder Desinfektionsmittel bei Geräten mit Lederüberzug bzw. Bällen verwenden!
Die Halle darf mit max. 50 % der eigentlichen Kapazität ausgelastet werden. Eine Vollauslastung liegt bei 960 Personen, deshalb dürfen unter Berücksichtigung der Mindestabstände 480 Personen gleichzeitig die Halle betreten. Bei den Trainingseinheiten wird diese Anzahl nicht erreicht bzw. nicht überschritten.
Thansau:
Infektionsschutzkonzept Turnraum Hort Thansau TSV Rohrdorf-Thansau
Organisatorisches:
Dieses Konzept ist an den Eingangstüren angebracht. Bei Nichteinhaltung wird von der Gemeinde Rohrdorf konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
Ausschluss:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- und Geschmacksinnes)
werden vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen und der Zutritt zur Sportstätte verwehrt.
Zugang zum Raum:
Der Ein- und Ausgang in den Turnraum erfolgt über die im Raum befindliche Türe nach außen (Feuertreppe).
Die Nutzung der Kleiderhaken wird erlaubt. Auf dem Weg zum Turnraum bzw. zum jeweiligen Turnplatz ist ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (s. Punkt „Maske“) zu tragen. Der Mund-Nasen-Schutz darf auf der eigenen Sportmatte abgenommen werden. Grundsätzlich ist auf den Mindestabstand von 1,5 m in allen Räumlichkeiten zu achten.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln:
Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die nach den geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind.
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmaltücher bereitgestellt. Auf eine regelmäßige Händehygiene wird hingewiesen. Das Händedesinfektionsmittel über den Wandspender ist zu benutzen.
Die Toiletten vom Hort werden nicht genutzt. Falls sie doch benötigt werden, muss von den Teilnehmern im Anschluss alles desinfiziert werden, was berührt wurde, u. a. auch die Türgriffe von den Türen im Gang und zur Toilette.
Maske:
In geschlossenen Räumlichkeiten, auch in Geräteräumen, ist grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung. Der Maskenstandard für Personen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske. Zwischen dem 6. und 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Die Maske darf nur zur Sportausübung abgenommen werden.
Geimpft
Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Das heißt, sie sind mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft, verfügen über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument und bei ihnen sind seit der abschließenden Impfung min. 14 Tage vergangen.
Genesen
Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegt. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.
Geboostert
Geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist, gelten als „Geboostert“.
Folgende Kombinationen sind zu beachten:
- geimpft – geimpft – geimpft
- genesen – geimpft – geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate è Erstimpfung è plus drei Monate è Zweitimpfung)
- geimpft – geimpft – genesen (vollständige Immunisierung è genesen)
- geimpft mit Johnson & Johnson (geimpft plus vier Wochen è Zweitimpfung mit mRNA è plus drei Monate è Auffrischung mit mRNA)
2G plus Regel:
Vor Betreten der Sportanlage wird durch den jeweiligen Trainer sichergestellt, dass nur Personen die Sportanlage betreten, die die aktuellen Anforderungen erfüllen. Der Trainer ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesen-, Test- und Altersnachweise oder Schülerausweise verpflichtet.
In der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die 2G plus Regel.
2G plus bedeutet: geimpft oder genesen (Erläuterung siehe entsprechende Punkte) oder unter 14 Jahre plus einen durchgeführten Test mit negativen Ergebnis (PCR-Test, PoC-Antigentest (Schnelltest) oder Selbsttest unter Aufsicht des Trainers vor Ort).
Ausnahme: Minderjährige Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten zugelassen und müssen deshalb 2G nicht erfüllen.
Der Test entfällt für:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- noch nicht eingeschulte Kinder
- geimpfte Personen, die als geboostert gelten (siehe Punkt „Geboostert“)
Anbieter, Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) oder PoC-Antigentest (Schnelltest) (gültig für 24 Stunden) ausnahmsweise zulassen.
Dokumentation bei durchgeführten Selbsttests:
Sofern Tests vor Ort unter Aufsicht des Trainers (Selbsttests) durchgeführt werden, ist die Durchführung mit Ergebnis zu dokumentieren und zwei Wochen aufzubewahren.
Regelung für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftige und ehrenamtlich Tätige/Trainer:
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) verfügen. Ein Schnelltest oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Ehrenamtlich Tätige/Trainer von Erwachsenmannschaften bzw. -gruppen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) verfügen. Ein Schnelltest oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Ehrenamtlich Tätige/Trainer von Jugendmannschaften bzw. –gruppen (bis U17), die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden oder PoC-Antigentest (Schnelltest) mit Testzertifikat (gültig für 24 Stunden) verfügen. Ein „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Aufbewahrung der Testnachweise von Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige/Trainer:
Testnachweise von Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Beschäftigte werden in Absprache mit der Gemeinde Rohrdorf aufbewahrt. Testnachweise der ehrenamtlich Tätigen/Trainern sind durch den jeweiligen Abteilungsleiter aufzubewahren.
Der Aufbewahrungszeitraum beträgt in beiden Fällen zwei Wochen.
Regionaler Hotspot-Lockdown – dieser Punkt findet aktuell keine Anwendung:
Überschreitet der Landkreis die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 1.000 ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten untersagt.
Ausgenommen sind hiervon der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Leistungssportler der Landeskader.
Kontaktdatenerfassung:
Eine Kontaktdatenerfassung wird aus infektionsschutzrechtlichen Gründen weiterhin empfohlen. Die Kontaktdatenerfassung soll die Angaben „Vorname, Name und sichere Erreichbarkeit“ (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, oder Anschrift) enthalten und bei der ersten Trainings- bzw. Kurseinheit notiert werden. Bei weiteren Einheiten wird lediglich durch den Trainer eine Anwesenheitsliste mit Datum ausgefüllt.
Die Übermittlung der Informationen erfolgt nur im Fall der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden. Die Dokumentation der Kontaktdaten wird so aufbewahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Bei Ausscheiden einer Person werden ihre Daten nach vier Wochen ordnungsgemäß vernichtet.
Lüften:
Die Fenster und die Türe nach außen werden nach 60 Minuten für 15 Minuten Luftaustausch geöffnet. Sofern es die Witterung zulässt, können diese auch während der gesamten Trainingszeit geöffnet sein.
Reinigung:
Jeder Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass vor und nach dem Training alle Gerätschaften & Türgriffe, die benutzt werden, desinfiziert bzw. geputzt werden.
Beim Schlingentraining sind die Handgriffe vor und nach der Verwendung zu desinfizieren, die Fußschlaufen dürfen nur mit Sportschuhen benutzt werden, die Schlaufen werden 1 x wöchentlich gewaschen.
Die Hocker dürfen während der Stunde nur von einem Teilnehmer genutzt werden und müssen nach der Stunde desinfiziert werden.
Der Turnraum darf mit max. 50 % der eigentlichen Kapazität ausgelastet werden. Die Kapazitätsbegrenzung lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, deshalb ist die Berechnung unter Berücksichtigung des Mindestabstands von 1,5 Meter anzuwenden. Im Turnraum dürfen sich deshalb max. 11 Personen (inkl. Trainer) gleichzeitig aufhalten.
Lauterbach:
Infektionsschutzkonzept Dorfhaus Lauterbach TSV Rohrdorf-Thansau
Organisatorisches:
Dieses Konzept ist an den Eingangstüren angebracht. Bei Nichteinhaltung wird von der Gemeinde Rohrdorf konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
Ausschluss:
- Personen mit nachgewiesener SARS-CoV2-Infektion
- Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen
- Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere (wie z. B. Atemnot, Husten, Schnupfen) oder für eine Infektion mit SARS-CoV-2 spezifischen Symptomen (Verlust des Geruchs- und Geschmacksinnes)
werden vom Trainingsbetrieb ausgeschlossen und der Zutritt zur Sportstätte verwehrt.
Zugang zum Raum:
Der Zu- und Ausgang erfolgt über die Haupteingangstüre.
Auf dem Weg zum Raum bzw. zum jeweiligen Turnplatz ist ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz (s. Punkt „Maske“) zu tragen. Der Mund-Nasen-Schutz darf auf der eigenen Sportmatte abgenommen werden. Grundsätzlich ist auf den Mindestabstand von 1,5 m in allen Räumlichkeiten zu achten.
Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln:
Jeder wird angehalten, wo immer möglich, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht für Personen, die nach den geltenden Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind.
Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife und Einmaltücher bereitgestellt. Auf eine regelmäßige Händehygiene wird hingewiesen. Das Händedesinfektionsmittel über den Wandspender ist zu benutzen.
Die Toiletten können genutzt werden. Der Teilnehmer muss im Anschluss alles desinfizieren, was berührt wurde, u. a. auch die Türgriffe von den Türen im Gang und zur Toilette. Die Toiletten werden regelmäßig gereinigt und belüftet.
Maske:
In geschlossenen Räumlichkeiten (Geräteraum, Umkleiden, Toiletten etc.) ist grundsätzlich eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung. Der Maskenstandard für Personen ab 16 Jahren ist eine FFP2-Maske. Zwischen dem 6. und 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend. Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Die Maske darf nur zur Sportausübung abgenommen werden.
Geimpft
Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Das heißt, sie sind mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft, verfügen über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument und bei ihnen sind seit der abschließenden Impfung min. 14 Tage vergangen.
Genesen
Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber 90 Tage zurückliegt. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als 90 Tage zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.
Geboostert
Geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten haben, soweit nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist, gelten als „Geboostert“.
Folgende Kombinationen sind zu beachten:
- geimpft – geimpft – geimpft
- genesen – geimpft – geimpft (Genesen plus mindestens drei Monate è Erstimpfung è plus drei Monate è Zweitimpfung)
- geimpft – geimpft – genesen (vollständige Immunisierung è genesen)
- geimpft mit Johnson & Johnson (geimpft plus vier Wochen è Zweitimpfung mit mRNA è plus drei Monate è Auffrischung mit mRNA)
2G plus Regel:
Vor Betreten der Sportanlage wird durch den jeweiligen Trainer sichergestellt, dass nur Personen die Sportanlage betreten, die die aktuellen Anforderungen erfüllen. Der Trainer ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesen-, Test- und Altersnachweise oder Schülerausweise verpflichtet.
In der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die 2G plus Regel.
2G plus bedeutet: geimpft oder genesen (Erläuterung siehe entsprechende Punkte) oder unter 14 Jahre plus einen durchgeführten Test mit negativen Ergebnis (PCR-Test, PoC-Antigentest (Schnelltest) oder Selbsttest unter Aufsicht des Trainers vor Ort).
Ausnahme: Minderjährige Schülerinnen und Schüler ab 14 Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten zugelassen und müssen deshalb 2G nicht erfüllen.
Der Test entfällt für:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag,
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
- noch nicht eingeschulte Kinder
- geimpfte Personen, die als geboostert gelten (siehe Punkt „Geboostert“)
Anbieter, Veranstalter oder Betreiber können Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, bei Vorlage eines Testnachweises mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) oder PoC-Antigentest (Schnelltest) (gültig für 24 Stunden) ausnahmsweise zulassen.
Dokumentation bei durchgeführten Selbsttests:
Sofern Tests vor Ort unter Aufsicht des Trainers (Selbsttests) durchgeführt werden, ist die Durchführung mit Ergebnis zu dokumentieren und zwei Wochen aufzubewahren.
Regelung für Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftige und ehrenamtlich Tätige/Trainer:
Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) verfügen. Ein Schnelltest oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Ehrenamtlich Tätige/Trainer von Erwachsenmannschaften bzw. -gruppen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden) verfügen. Ein Schnelltest oder „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Ehrenamtlich Tätige/Trainer von Jugendmannschaften bzw. –gruppen (bis U17), die weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis mittels PCR-Test (gültig für 48 Stunden oder PoC-Antigentest (Schnelltest) mit Testzertifikat (gültig für 24 Stunden) verfügen. Ein „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht ist in diesem Fall nicht möglich!
Aufbewahrung der Testnachweise von Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige/Trainer:
Testnachweise von Anbieter, Veranstalter, Betreiber und Beschäftigte werden in Absprache mit der Gemeinde Rohrdorf aufbewahrt. Testnachweise der ehrenamtlich Tätigen/Trainer sind durch den jeweiligen Abteilungsleiter aufzubewahren.
Der Aufbewahrungszeitraum beträgt in beiden Fällen zwei Wochen.
Regionaler Hotspot-Lockdown – dieser Punkt findet aktuell keine Anwendung:
Überschreitet der Landkreis die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Wert von 1.000 ist der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen und anderen Sportstätten untersagt.
Ausgenommen sind hiervon der Wettkampf- und Trainingsbetrieb von Leistungssportler der Landeskader.
Kontaktdatenerfassung:
Die Kontaktdatenerfassung soll die Angaben „Vorname, Name und sichere Erreichbarkeit“ (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, oder Anschrift) enthalten und bei der ersten Trainings- bzw. Kurseinheit notiert werden. Bei weiteren Einheiten wird lediglich durch den Trainer eine Anwesenheitsliste mit Datum ausgefüllt. Die Daten sind nach vier Wochen datenschutzkonform zu vernichten.
Die Übermittlung der Informationen erfolgt nur im Fall der Auskunftserteilung auf Anforderung gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden. Die Dokumentation der Kontaktdaten wird so aufbewahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Bei Ausscheiden einer Person werden ihre Daten nach vier Wochen ordnungsgemäß vernichtet.
Lüften:
Die Fenster werden vor und nach der Trainingseinheit für 15 Minuten Luftaustausch geöffnet. Sofern es die Witterung zulässt, können diese auch während der gesamten Trainingszeit geöffnet sein.
Reinigung:
Jeder Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass vor und nach dem Training alle Gerätschaften & Türgriffe, die benutzt werden, desinfiziert bzw. geputzt werden.
Das Dorfhaus Lauterbach darf mit max. 50 % der eigentlichen Kapazität ausgelastet werden. Eine Vollauslastung liegt bei 96 Personen, deshalb dürfen unter Berücksichtigung der Mindestabstände 48 Personen gleichzeitig das Dorfhaus Lauterbach betreten.